Neuerungen des ADR 2011

Die wesentlichen Neuerungen der geplanten Änderungen des ADR 2009 mit dem am 1. Januar 2011 in Kraft tretenden ADR 2011.

Am 1. Januar 2011 wird das neue ADR 2011 veröffentlicht. Die Vorschriften des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße werden in einem Intervall von zwei Jahren aktualisiert.
Für das neue ADR 2010 besteht wieder eine 6 Monatige Übergangszeit. Vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2011 können die Unternehmer die bessere Variante der beiden geltenden Vorschriften für sich beanspruchen. Ab dem 1. Juli ist ausschließlich das ADR 2011 gültig.

Die bisherige Unterweisungspflicht nach Kapitel 1.3 des ADR ist von den Änderungen auch betroffen. Folgen hat das für Fahrer, die unterhalb der kennzeichnungspflichtigen Menge nach der Tabelle 1.1.3.6.3 ADR, also unterhalb der "1000-Punktegrenze" Gefahrgut als Stückgut befördern.

Die nach Kapitel 1.3 ADR vorgeschriebene Unterweisung in Form von:

  • einer Einführung in die allgemeinen Bestimmungen der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter
  • einer aufgabenbezogenen Unterweisung entsprechend den Aufgaben und Verantwortlichkeiten inkl. der Rechtsvorschriften zu multimodalen Transportvorgängen (z.B. Straße-See oder Straße-Luft)
  • einer Sicherheitsunterweisung über Risiken und Gefahren bei der Beförderung/der Beladung/der Entladung durch die Gefahrgüter bezüglich einer Verletzung oder Schädigung als Folge von Zwischenfällen muss vor der Übernahme der Aufgaben/Verantwortlichkeiten erfolgt sein

In regelmäßigen Abständen sind Auffrischungskurse durchzuführen um die erlernten Vorschriften auch im Gedächtnis zu behalten. Diese Unterweisungen sind zu dokumentieren und Aufzeichnungen vom Fahrer und vom Unternehmer über einen von einer zuständigen Behörde festgelegten Zeitraum aufzubewahren. Über die Behörde und dem Zeitraum der Aufbewahrung wurde noch nicht entschieden.

(Abschnitt 1.10.4 ADR) Der Gefahrgutfahrer muss auch in die Vorschriften der Sicherung eingewiesen sein, um Diebstahl und Missbrauch gefährlicher zu verhindern.


Entladerverantwortlichkeit

Der Fahrer wird zukünftig bei der Entladung mit dem "Entlader" als Verantwortlichen zu tun haben, welcher als Unternehmen definiert ist, welches

  • einen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank von einem Wagen/Fahrzeug absetzt oder
  • verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks aus oder von einem Wagen/Fahrzeug oder Container auslädt oder entlädt oder
  • gefährliche Güter aus einem Tank (Kesselwagen/Tankfahrzeug, abnehmbarer Tank/Aufsetztank, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer) oder aus einem Batteriewagen/Batterie-Fahrzeug, MEMU oder MEGC und/oder aus einem Wagen/Fahrzeug, Großcontainer oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung oder einem Schüttgut-Container entleert

Nach dem Eintreffen eines Transportes hat der Entlader auch Pflichten dem Fahrer gegenüber. Der Entlader muss kontrollieren, dass die richtigen Güter ausgeladen werden, in dem er die Inhalte des Beförderungspapiers mit Informationen auf den Gefahrgutverpackungen abgleicht. Weiter muss er auch prüfen, ob eine Gefahr bei der Entladung durch Beschädigungen an den Versandstücken besteht.

Beim Entladen muss der Entlader

  • alle anwendbaren Vorschriften für die Entladung einhalten
  • unmittelbar nach der Entladung gefährliche Rückstände entfernen
  • sicherstellen, dass eine vorgeschriebene Reinigung oder Entgiftung vorgenommen wird
  • dafür sorgen dass nach vollständiger Entladung keine orangefarbenen Kennzeichen, Großzettel und Gefahrenkennzeichnungen mehr sichtbar sind

Beim beauftragen anderer Dienste (Reiniger, Entgiftungsstelle usw.) hat der Entlader geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften des ADR zu ergreifen.


Verlader

Mit der neuen Entwicklung der Verantwortlichkeit des Entladers hat man zugleich den Verladerbegriff neu definiert. Danach ist Verlader "ein Unternehmen, das verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks in oder auf ein Fahrzeug oder einen Container verlädt". Neu hinzugekommen ist auch, dass Verlader auch "ein Unternehmen ist, welches einen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank auf ein Fahrzeug verlädt".


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